Verfügen Sie über Räume, die für interne oder externe Veranstaltungen genutzt werden und allein oder in Summe über 100qm groß sind bzw. über 200 Personen fassen?
Dann sollten Sie sich mit den Regelungen der Versammlungsstättenverordnung (VStättVO), vertraut machen.
Die VStättVO ist in Baden-Württemberg zum 1. Juli 2004 in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist es, das Gefährdungsrisiko für die Besucher von Veranstaltungen aller Art zu minimieren. Die VStättVO gilt deshalb für alle Versammlungsstätten, deren Räume einzeln oder in Summe mehr als 200 Besucher fassen. Dies ist zum Beispiel bei vielen Mehrzweckhallen, Bürgerhäusern, Schulaulen, Schulfoyers, Hörsälen in Universitäten, bei Tagungsräumlichkeiten und Versammlungsräumen in Unternehmen und Hotels sowie bei Gaststätten der Fall.
Immer wenn dort Veranstaltungen stattfinden, ist der Betreiber der Versammlungsstätte (nicht der Veranstalter!) für die Einhaltung der VStättVO verantwortlich.
Als mögliche Betreiber kommen in Betracht: Betriebe, die über Versammlungsräume verfügen; eine Kommune bzw. deren Verwaltung; ein Schul- oder Sportamt; eine Betriebs-GmbH oder eine Aktiengesellschaft. Alle diese juristischen Personen müssen durch eine natürliche Person vertreten werden und genau diese Person ist auch für die Umsetzung der VStättVO persönlich verantwortlich.
Die VStättVO besteht im Wesentlichen aus zwei Bereichen, den Bau- und den Betriebsvorschriften. Für die Bauvorschriften, unter die zum Beispiel die Bauteile, Baustoffe, Einrichtung der Rettungswege, aber auch die Bestuhlungspläne fallen, unterliegen bei fast allen Versammlungsstätten dem Bestandsschutz. Ausgenommen sind Versammlungsstätten für mehr als 5.000 Besucher, die nach einer Übergangsfrist auch im baulichen Bereich teilweise die Vorschriften der VStättVO erfüllen müssen.
Wichtiger sind aber für fast alle Betreiber die Betriebsvorschriften. Für diese Vorschriften greift kein Bestandsschutz, sie sind sofort mit Inkrafttreten der Verordnung, in Baden-Württemberg also seit Juli 2004 umzusetzen. Diese Betriebsvorschriften regeln unter anderem, wann der Betreiber anwesend sein muss und welche Qualifikation er haben muss. Fehlt letztere, muss er sich vor Ort von einer natürlichen Person mit der erforderlichen Qualifikation vertreten lassen. Tut er dies nicht, kann er bei Unfällen, Personen- oder Sachschäden persönlich zur Verantwortung gezogen werden.