Begehung Ihrer Versammlungsstätten; Überprüfung auf Sicherheitsmängel und Feststellung der technischen Gegebenheiten Überprüfung der Vermietungsformulare und -dokumente (Benutzungsordnung, Antrag, Bescheid) Überprüfung der die Vermietung betreffenden Abläufe Sachkundigenprüfung nach § 34 Abs. 2 DGUV Vorschrift 17/18
Erstellung eines individuellen Sicherheitskonzeptes für Ihre Versammlungsstätte oder Ihre Veranstaltung. Überarbeitung der Vermietungsorganisation mit der Erstellung von Fragebögen mit deren Hilfe Sie erkennen können, welche Maßnahmen Sie für die jeweilige Veranstaltung ergreifen müssen. Erarbeitung von Protokollformularen für Veranstaltungen. Erstellung von Bestuhlungsplänen nach § 44 VStättVO Erstellung von Flucht- und Rettungsplänen nach DIN ISO 23601 Erarbeitung von Prüflisten zur Überprüfung einer Veranstaltung vor Ort. Erstellung von Feuerwehrplänen nach § 42 VStättVO und DIN 14095 Erstellung von Brandschutzordnungen nach § 42 VStättVO und DIN 14096 Teil 1 – 3
Qualifizierung Ihres Personals durch zielgerichtete und praxisorientierte Schulungen Schulung für Führungs- und Fachkräfte über die Auswirkungen und die Anwendung der VStättVO Schulung zur „Aufsicht führenden Person in Versammlungsstätten“ (früher: „Sachkundige Aufsichtsperson in Versammlungsstätten“). Dies versetzt Sie in die Lage, den Großteil Ihrer Veranstaltungen ohne externes Personal durchzuführen. Das Schulungskonzept wurde von der Unfallkasse Baden-Württemberg überprüft und freigegeben. Infoveranstaltung für Veranstalter und Vereine, um auf die neuen Erfordernisse der VStättVO hinzuweisen und über die daraus resultierenden Änderungen zu informieren. Durchführung der jährlichen Unterweisung nach § 42 VStättVO.
Überwachung bzw. Prüfung des Aufbaus von bühnen-, studio- und beleuchtungstechnischen Einrichtungen in der Versammlungsstätte durch einen Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik nach § 39 VStättVO Übernahme der Betreiberpflichten nach § 38 VStättVO Übernahme der Aufgaben und Pflichten des Verantwortlichen für Veranstaltungstechnik nach § 40 VStättVO